Handball-Region Mitte Niedersachsen e.V.

Satzung Handball-Region Mitte Niedersachsen e.V.

 

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Anmerkung: In dieser Satzung, wie auch in den Ordnungen und Satzungen des DHB/HVN, ist bei
den Personen aus redaktionellen Gründen immer nur die männliche Form gewählt. Gemeint sind
in diesen Fällen aber immer weibliche und männliche Mitglieder, Mitarbeiter, Spieler, etc.
Inhaltsverzeichnis


PRÄAMBEL


I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

II MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.

III ORGANE, AUSSCHÜSSE, ARBEITSKREISE UND RÄTE
§ 9 Organe, Ausschüsse,Arbeitskreise und Räte
§ 10 Der Regionstag
§ 11 Der Regionsjugendtag
§ 12 Der Erweiterte Vorstand
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Das Regionssportgericht
§ 15 Der Spielausschuss
§ 16 Der Jugendausschuss
§ 17 Der Ausschuss für Bildung und Entwicklung
§ 18 Der Schiedsrichterarbeitskreis
§ 19 Die Fachwartetagung und die Schiedsrichterwartetagung
§ 20 Der Ehrenrat
§ 21 Protokolle

IV BESONDERE BESTIMMUNGEN
§ 22 Geschäftsjahr
§ 23 Fristen
§ 24 Verwaltungsangelegenheiten/Datenschutz
§ 25 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
§ 26 Pflichtverletzung
§ 27 Anrufung ordentlicher Gerichte
§ 28 Satzungsänderung
§ 29 Auflösung
§ 30 Bekanntmachungen

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31 Verbindlichkeit von Satzungen und Ordnungen
ANLAGE ZUR SATZUNG DER HANDBALL-REGION MITTE NIEDERSACHSEN E. V.
Aufnahmeordnung zu § 4 der Satzung der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.

PRÄAMBEL
Die Förderung des Handballsports ist die zentrale Aufgabe der Gliederungen des DHB. Um
diese Aufgabe auch in Zukunft optimal erfüllen zu können, ist es im Rahmen einer vorausschauenden
Planung erforderlich, auch die organisatorischen Strukturen an die sich
verändernden Rahmenbedingungen anzupassen.
Verbunden durch das gemeinsame Ziel die Faszination des Handballsports weiterzutragen,
haben sich die Mitgliedsvereine des Handballkreises Verden e. V. und des Handballkreises
Diepholz e. V. entschlossen, zukünftig innerhalb einer Gliederung zusammen zu arbeiten.
Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist deshalb die legitime Rechtsnachfolgerin
der beiden Handballkreise Verden und Diepholz und wird in bewährter Tradition die Interessen
ihrer Mitgliedsvereine vertreten und Impulse für die Weiterentwicklung unseres
Sports geben.
Im Mittelpunkt dabei steht der Mensch. Die im Handball gelebten Werte wie Fairness,
Toleranz, Anerkennung von Regeln, Teamgeist, Respekt und Akzeptanz sind die Basis allen
Handelns; gemeinschaftliches Engagement das Fundament für eine erfolgreiche Zukunft.


I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender
Zusammenschluss von gemeinnützigen Vereinen, die Handballsport betreiben.
2. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. wurde am 19. Januar 2013 in
Thedinghausen-Morsum gegründet.
3. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Walsrode unter dem Namen Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. einzutragen.
4. Sitz und Gerichtsstand ist Verden.
5. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. verfolgt ihre Ziele ausschließlich und
unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
6. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
7. Die Mittel der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
9. Bei Auflösung oder Aufhebung der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung
festgelegten steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

§ 2 Aufgaben
1. Der Zweck der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist die Förderung des
Handballsports nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen oder sonstigen diskriminierenden
Gesichtspunkten.
2. Innerhalb der Sportbünde (§ 3 Ziffer 2) nimmt die Handball-Region Mitte Niedersachsen e.
V. somit alle den Handballsport betreffenden Aufgaben wahr. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Förderung der Handball spielenden gemeinnützigen Vereine,
insbesondere durch:
a) Vertretung der Interessen des Handballsports innerhalb und außerhalb der Sportbünde,
soweit es sich um Interessen handelt, die über die Zuständigkeit seiner angeschlossenen
Vereine hinaus gehen,
b) Pflege und Förderung des Handballsports und des Sports im Allgemeinen,
c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
d) Unterstützung bei der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine oder
bei der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Spielgemeinschaften,
e) Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. und der Vereine, insbesondere von Übungsleitern und
Schiedsrichtern,
f) Durchführung von Handballspielen innerhalb der Handball-Region Mitte Niedersachsen e.
V. nach vom DHB anerkannten Regeln der IHF, unter Beachtung der Bestimmungen des
HVN, sowie der eigenen Richtlinien,
g) Ermittlung der Meister in Punktspielrunden und der Sieger in Pokalwettbewerben sowie
Aufstellung der hierzu notwendigen Regelungen im Rahmen der Ordnungen des DHB und
HVN,
h) Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung neuer Mitglieder für den Handballsport,
i) Förderung und Durchführung von Veranstaltungen des Breiten- und Freizeitsports,
j) Veranstaltung von Vergleichsspielen und Teilnahme an überregionalen Wettbewerben,
k) Klärung von Streitfällen, sofern sie nach Satzung und Ordnungen in die
Entscheidungsbefugnis der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. fallen.
3. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. verwirklicht ihre Ziele durch die
Unterstützung der ihr angeschlossen ordentlichen Mitglieder im sportlichen und
organisatorischen Bereich.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist eine Gliederung des Handball-
Verbandes Niedersachsen e.V. (HVN).
2. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist Mitglied in den nachfolgend aufgeführten
Sportbünden:
a) Kreissportbund Diepholz e.V.,
b) Kreissportbund Rotenburg e.V.,
c) Kreissportbund Verden e.V..
Sie regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten eigenständig.
Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. betreut in der Regel alle in den
Sportbünden ansässigen Vereine die Handballsport betreiben.
3. Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen sind im Rahmen des Vereinszweckes
zulässig.Über den Beitritt zu solchen Organisationen entscheidet der Vorstand. Durch die
Mitgliedschaft dürfen Rechte der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. und seiner
Mitglieder aus dieser Satzung nicht eingeschränkt werden.

II MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Außerordentliche Mitglieder,
c) und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind die Mitgliedsvereine des HVN. Die Voraussetzungen und das
Verfahren über die Aufnahme von neuen Vereinen regelt die Aufnahmeordnung der
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V., die Bestandteil der Satzung ist.
3. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Verbände, gemeinnützige Vereine
sowie natürliche Personen durch Aufnahmeantrag werden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Erweiterten Vorstandes vom Regionstag an
Personen, die sich um den Handballsport und die Handball-Region Mitte Niedersachsen e.
V. besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Es wird bei der
Ehrenmitgliedschaft unterschieden in:
a) Ehrenvorsitzender und
b) Ehrenmitglied.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. mit einfacher Mehrheit. Alles Weitere ist in der Aufnahmeordnung der
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Regionstagen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. teilzunehmen,
b) die Wahrung ihrer Interessen durch die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. zu
verlangen,
c) sich am Spielverkehr und allen sonstigen Veranstaltungen der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen zu beteiligen,
d) die von der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. geschaffenen gemeinsamen
Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu benutzen und
e) die Beratung der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. in Anspruch zu nehmen.
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben zu allen Spielen und sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. freien Zutritt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Satzungen und Ordnungen des HVN und der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.
zu befolgen,
b) sich den Interessen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. entsprechend zu
verhalten,
c) den Vorstand oder dessen Beauftragten an allen, die den Handballsport betreffenden
Sitzungen teilnehmen zulassen und ihnen dort auf Verlangen das Wort zu erteilen,
d) von der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. geforderte Auskünfte über
handballsportliche Belange unverzüglich und nach bestem Wissen und Willen zu erteilen,
e) die Meldegelder zu entrichten.
2. Für jede zum Spielbetrieb gemeldete Handballmannschaft ist ein Meldegeld zu entrichten.
Die Höhe des Meldegeldes wird durch den Erweiterten Vorstand festgelegt.
3. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. erhebt keine Beiträge.
4. Alle Beschlüsse und Entscheidungen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. sind
für die Vereine und deren Mitglieder verbindlich. In Fragen, deren Regelung dem HVN oder
einer übergeordneten Instanz zufällt, ist die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. den
Weisungen der übergeordneten Instanz unterworfen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt oder endet:
a) durch schriftlich erklärten Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem HVN oder
c) durch Auflösung des Vereins
2. Alle auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. oder einer ihm übergeordneten Gliederung
werden von dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt. Ein Austritt kann nur bis zum
30. Juni eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens drei
Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Ausschluss aus der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.
1. Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes kann der Erweiterte Vorstand den
Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es:
a) das Ansehen des Handballsports gröblich verletzt oder
b) gegen Bestimmungen dieser Satzung wiederholt verstoßen
oder
c) Beschlüsse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgeführt hat.
2. Vor seiner Entscheidung muss der Erweiterte Vorstand die Rechtfertigung des betroffenen
Mitgliedes entgegennehmen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Mitglied trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder auf das Wort verzichtet.
3. Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Regionssportgericht eingelegt werden.
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann frühestens nach Ablauf
eines Jahres durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.

III ORGANE, AUSSCHÜSSE, ARBEITSKREISE UND RÄTE

§ 9 Organe, Ausschüsse, Arbeitskreise und Räte
1. Die Organe der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. sind:
a) der Regionstag,
b) der Regionsjugendtag,
c) der Erweiterte Vorstand,
d) der Vorstand,
e) das Regionssportgericht.

2. Ausschüsse, Arbeitskreise und Räte sind:
a) der Spielausschuss,
b) der Jugendausschuss,
c) der Ausschuss für Bildung und Entwicklung,
d) der Schiedsrichterarbeitskreis,
e) die Fachwartetagung (Arbeitskreis),
f) die Schiedsrichterwartetagung (Arbeitskreis)
g) der Ehrenrat

3. Bei Bedarf können Tätigkeiten der Organe im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der gemeinnützigen Zielsetzung der Handball-
Region Mitte Niedersachsen e. V. angemessen entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder alternativ gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der
Erweiterte Vorstand der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V..

4. Bei Bedarf können vom Vorstand Arbeitskreise, Kommissionen und Räte unter Zuweisung
ihrer Aufgaben gebildet werden. Mit Erfüllung ihrer Aufgaben – diese Feststellung erfolgt
durch den Vorstand – sind sie aufzulösen.

5. Die Organe und Ausschüsse der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. können im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die nach der Satzung des HVN und der Rechtsordnung des
DHB und des HVN zulässigen Entscheidungen und Maßnahmen treffen.

6. Alle Entscheidungen der Organe und Ausschüsse sind bekannt zu geben.

§ 10 Der Regionstag
1. Der Regionstag ist das oberste Organ der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.. Ihm
gehören an:
a) die Delegierten der Vereine bzw. der von den Vereinen gegründeten
Spielgemeinschaften,
b) die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (beinhaltet den Vorstand und die berufenen
Mitglieder),
c) die Mitglieder des Regionssportgerichts,
d) die Kassenprüfer,
e) die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
2. Für die Berechnung der Stimmenzahl der Vereine bzw. der Spielgemeinschaften werden
sämtliche Handballmannschaften (ab E Jugend aufwärts) zugrunde gelegt. Jeder Verein
bzw. Spielgemeinschaft hat eine Grundstimme und für je fünf (vollendet) zum Spielbetrieb
gemeldete Mannschaften eine weitere. Bei Spielgemeinschaften, die lediglich für einzelne
Mannschaften gebildet werden, ist die Zuordnung zu einem der betroffenen Vereine vorher
festzulegen und dem Regionsvorstand mitzuteilen.
3. Stimmrecht beim Regionstag haben:
a) die Delegierten der Vereine mit der jeweiligen Stimmenzahl,
b) die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
4. Mit beratender Stimme nehmen am Regionstag teil:
a) die Mitglieder des Regionssportgerichts,
b) die Kassenprüfer,
c) die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
5. Der ordentliche Regionstag findet alle drei Jahre statt. Der Termin ist drei Monate vorher
vom Vorstand bekannt zu geben. Der Regionstag wird vom Vorstand einberufen. Die
Mitglieder des Regionstages sind vier Wochen vor dem Termin des Regionstages unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und von Anträgen schriftlich einzuladen.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Regionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
6. Der Vorstand der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. kann unter Angabe von
Gründen einen außerordentlichen Regionstag einberufen. Der Vorstand muss einen
außerordentlichen Regionstag einberufen, wenn mindestens ein Drittel der der Handball-
Region Mitte Niedersachsen e. V. angehörenden Mitglieder oder die Hälfte des Erweiterten
Vorstandes dies unter Angabe von Gründen beantragen. Zwischen dem Tag des Einganges
des Antrages und der Durchführung des außerordentlichen Regionstages darf nicht mehr
als eine Frist von zwölf Wochen liegen. Die Einberufungsfrist hierzu muss mindestens drei
Wochen betragen.
7. Dem Regionstag steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Handball-Region
Mitte Niedersachsen e. V. zu, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen
übertragen ist.
Der Regionstag ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden
Jugend,
b) die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Regionssportgerichts,
c) die Wahl dreier Kassenprüfer,
d) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung,
Schiedsrichterordnung, Ehrenordnung) und Richtlinien mit Ausnahme der Jugendordnung,
g) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge,
h) die Entscheidung über die Wiederaufnahme/Aufnahme oder den Ausschluss von
Mitgliedern,
i) die Entlastung des Vorstandes sowie der sonstigen gewählten und berufenen Mitarbeiter,
j) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
8. Die Tagesordnung jedes ordentlichen Regionstages muss mindestens folgende
Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
b) Bericht des Vorstandes und der Ausschussvorsitzenden,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Anträge zur Änderung der Satzung,
e) Entlastung des Vorstandes sowie der sonstigen gewählten und berufenen Mitarbeiter,
f) Wahlen nach § 10 Ziffer 7 Buchst. a), b), c)und d),
g) Anträge auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen und Richtlinien sowie
sonstige Anträge.
9. Die Tagesordnung für außerordentliche Regionstage muss die Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit enthalten. Alle weiteren
Tagesordnungspunkte obliegen dem Vorstand.
10. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt – außer bei Satzungsänderungen und
Beschlüssen über die Auflösung der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. – die
einfache Mehrheit. In der Regel wird offen abgestimmt. Auf Antrag und Mehrheitsbeschluss
der Versammlung wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

11. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch
offene Abstimmung erfolgen.
a) Bei mehreren Vorschlägen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
b) Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt
in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los,
c) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen
gewertet.
12. Alle Ämter in der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. werden durch direkte Wahl
auf die Dauer von drei Jahren vergeben. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl auf dem
nächsten Regionstag im Amt.
13. Blockwahl ist nur bei der Wahl der Kassenprüfer und der Mitglieder des
Regionssportgerichts zulässig.
14. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer volljährig ist und einem Mitglied der Handball-Region
Mitte Niedersachsen e. V. angehört. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr
schriftliches Einverständnis vorliegt.
15. Anträge an den Regionstag können eingebracht werden:
a) vom Regionsjugendtag,
b) vom Erweiterten Vorstand,
c) vom Vorstand,
d) von den ordentlichen Mitgliedern.
16. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sechs Wochen (Einberufungsfrist – vier
Wochen) vor dem Regionstag beim Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende
Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit
anerkannt wird.
17. Eine Satzungsänderung auf Grund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig.
18. Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge sowie Anträge zur Geschäftsordnung und
Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer des Regionstages stellen.
19. Satzungsänderungen können vom Regionstag nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Als anwesend gilt, wer in der Anwesenheitsliste
eingetragen ist.
20. Das Protokoll des Regionstages ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und an die Teilnehmer des Regionstages zu versenden. Es gilt als
genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt
wird.

§ 11 Der Regionsjugendtag
1. Der Regionsjugendtag findet alle drei Jahre vor dem Regionstag statt. Der Termin ist drei
Monate vorher vom Vorstand bekannt zu geben. Er wird vom stellv. Vorsitzenden Jugend
einberufen. Die Mitglieder des Regionsjugendtages sind vier Wochen vor dem Termin unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jeder ordnungsgemäß
einberufene Regionsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
2. Im Regionsjugendtag haben Sitz und Stimme:
a) der Stellv. Vorsitzende Jugend,
b) die weiteren Mitglieder des Jugendausschusses,
c) die Delegierten der Vereine bzw. Spielgemeinschaften, und zwar eine Grundstimme
sowie für je 3 (vollendet) zum Jugendspielbetrieb gemeldeter Mannschaften (E- bis AJugend)
eine weitere. Bei Bildung von Jugendspielgemeinschaften (mehrere Vereine)
haben sich die beteiligten Vereine im Vorfeld auf die Wahrnehmung des Stimmrechtes zu
einigen und dies dem stellv. Vorsitzenden Jugend mitzuteilen.
3. Der Regionsjugendtag wählt den stellv. Vorsitzenden Jugend, der auch Vorsitzender des
Jugendausschusses ist,
4. Der Regionsjugendtag dient dem Informationsaustausch der Belange der Jugendlichen,
insbesondere der Talentförderung und Ausbildung.
5. Das Protokoll des Regionsjugendtages ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und an die Teilnehmer des Regionstages zu versenden. Es gilt als
genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt
wird.

§ 12 Der Erweiterte Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Mitgliedern des Spielausschusses (ohne Staffelleiter),
c) den Mitgliedern des Jugendausschusses (ohne Staffelleiter),
d) den Mitgliedern des Ausschusses für Bildung und Entwicklung,
e) den örtlichen Vertretern.
2. Die örtlichen Vertreter vertreten im Status eines Vorsitzenden ihre Mitgliedsvereine bei den
Sportbünden. Aufgaben der örtlichen Vertreter sind:
a) die Klärung örtlicher Belange der Mitgliedsvereine der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V.,
b) die Leitung von örtlichen Zusammenkünften der Mitgliedsvereine.
Die örtlichen Vertreter werden durch die Mitgliedsvereine der regionalen Sportbünde
benannt und vom Regionstag bestätigt
3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
erschienen sind.
4. Neben den durch diese Satzung und die Ordnungen zugewiesenen Aufgaben obliegt dem
Erweiterten Vorstand:
a) die Genehmigung des Haushaltsabschlusses und die Verabschiedung des jährlichen
Haushaltsplanes, zu beschließen mit einfacher Mehrheit,
b) die wirksam zu beschließenden notwendigen Änderungen der Ordnungen der
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V., zu beschließen mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden,
c) die Wahl der nicht vom Vorstand abgedeckten, von der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. zu entsendenden Delegierten zum Verbandstag des HVN.
5. Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes können ausnahmsweise auch im schriftlichen
Verfahren herbei geführt werden. Dabei dürfen Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung
der Ordnungen einer Mehrheit von zwei Dritteln, andere Beschlüsse der Mehrheit der
Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.

§ 13 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende (stellv.) Vorsitzende Finanzen,
c) der stellv. Vorsitzende Recht,
d) der stellv. Vorsitzende Spieltechnik,
e) der stellv. Vorsitzende Jugend,
f) der stellv. Vorsitzende Bildung und Entwicklung,
g) der berufene Referent Öffentlichkeitsarbeit, ohne Stimmrecht (ist dem Vorsitzenden
zugeordnet)
2. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. nach den
Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie den vom Regionstag und vom
Erweiterten Vorstand gefassten Beschlüssen. Er vertritt die Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. in den Ausschüssen, Kommissionen und Tagungen der
übergeordneten Gremien. Er überwacht die Tätigkeiten der Ausschüsse, AK und Mitarbeiter
der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
Er erstattet dem Regionstag und dem Erweiterten Vorstand Bericht.
4. Die unter § 13 Ziffer 1 a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand gemäß
§ 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,
darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende Finanzen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Falls es zu einer Stimmengleichheit
kommen sollte, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
7. Der Vorstand kann Strafen oder Geldbußen völlig oder teilweise aufheben oder
Maßnahmen zurücknehmen. Dies gilt nicht für automatische Sperren, Mindeststrafen oder
Wartefristen bei Vereinswechsel.
8. Ein Gnadenerweis wird nur auf Antrag gewährt. Gnadengesuche sind über den
Vorsitzenden der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. beim Präsidium des HVN
einzureichen. Bei zeitlichen Sperren darf die Begnadigung nicht vor Ablauf von drei Vierteln
der Sperrfrist ausgesprochen werden.
9. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
10. Der Vorstand ist berechtigt, ordentlichen Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen, das Stimmrecht bei Tagungen (z.B. Regionstag, Regionsjugendtag,
Staffeltag usw.) zu entziehen. Die Bekanntmachung hierüber muss dem Betroffenen
mindestens zehn Tage vorher zugestellt werden.

§ 14 Das Regionssportgericht
Das Regionssportgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen.
Es entscheidet nach Maßgabe der Rechtsordnung des DHB sowie den hierzu
beschlossenen Zusatzbestimmungen des HVN und der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V..
§ 15 Der Spielausschuss
1. Dem Spielausschuss gehören an:
a) der stellv. Vorsitzende Spieltechnik als Vorsitzender,
b) der Männerspielwart,
c) der Frauenspielwart,
d) der stellv. Vorsitzende Jugend
e) der Mini-Beauftragte,
f) der Schiedsrichterwart,
g) der Schiedsrichteransetzer,
h) der Schulsportreferent,
i) die Staffelleiter.
2. Die unter e) und g) bis i) aufgeführten Ausschussmitglieder werden vom Vorstand auf
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden berufen. Weitere Ausschussmitglieder dürfen
berufen werden.
3. Dem Spielausschuss untersteht der Gesamtspielbetrieb der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V..
§ 16 Der Jugendausschuss
1. Dem Jugendausschuss gehören an:
a) der stellv. Vorsitzende Jugend als Vorsitzender,
b) der Mini-Beauftragte,
c) der stellv. Vorsitzende Bildung und Entwicklung,
d) der Schulsportreferent
e) die Staffelleiter der weiblichen und männlichen Jugend.
2. Die unter b), d) und e) aufgeführten Ausschussmitglieder werden vom Vorstand auf
Vorschlag des Ausschussvorsitzenden berufen. Weitere Ausschussmitglieder dürfen
berufen werden.
3. Dem Jugendausschuss obliegt die Koordinierung der Aufgabenbereiche für den
Jugendspielbetrieb, Leistungsförderung, Schule sowie fachliche und überfachliche
Jugendarbeit.

§ 17 Der Ausschuss für Bildung und Entwicklung
1. Dem Ausschuss für Bildung und Entwicklung gehören an:
a) der stellv. Vorsitzende Bildung und Entwicklung als Vorsitzender,
b) der Schiedsrichterlehrwart,
c) der stellv. Vorsitzende Jugend
2. Das unter b) aufgeführten Ausschussmitglied wird vom Vorstand auf Vorschlag des
Ausschussvorsitzenden berufen. Weitere Ausschussmitglieder dürfen berufen werden.
3. Dem Ausschuss für Bildung und Entwicklung obliegt die Koordinierung der
Aufgabenbereiche Aus- und Weiterbildung von Trainern, Schiedsrichtern und Mitarbeitern,
sowie die Aufgabengebiete Breitensport, Talentförderung und Minihandball.

§ 18 Der Schiedsrichterarbeitskreis
1. Dem Schiedsrichterarbeitskreis gehören an:
a) der Schiedsrichterwart als Vorsitzender,
b) der stellv. Schiedsrichterwart,
c) der Schiedsrichteransetzer,
d) der Schiedsrichterlehrwart,
e) die Schiedsrichterbeisitzer,
2. Die unter b) bis e) aufgeführten Arbeitskreismitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag
des Arbeitskreisvorsitzenden berufen. Weitere Arbeitskreismitglieder dürfen berufen
werden.
3. Die Aufgaben des Schiedsrichterarbeitskreises ergeben sich aus § 10 der
Schiedsrichterordnung.

§ 19 Die Fachwartetagung und die Schiedsrichterwartetagung
1. Der Fachwartetagung gehören an:
a) der Erweiterte Vorstand
b) je ein Vertreter der Vereine/Spielgemeinschaften (i. d. R. die Fachwarte)
2. Der Schiedsrichterwartetagung gehören an:
a) die Mitglieder des Schiedsrichterarbeitskreises
b) je ein Vertreter der Vereine/Spielgemeinschaften (i. d. R. die Schiedsrichterwarte)
3. Die Fachwartetagung und die Schiedsrichterwartetagung dient der gegenseitigen
Unterrichtung, insbesondere zur Vorbereitung der Spielserien.
4. Die Fachwartetagung und die Schiedsrichterwartetagung sind berechtigt Anträge an den
Spielausschuss oder den Vorstand zu stellen.

§ 20 Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; vorzugsweise sollten es
Ehrenvorsitzende und/oder Ehrenmitglieder der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.
sein. Diese werden vom Regionstag gewählt.
2. Dem Ehrenrat obliegen die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten und die Durchführung
von Ehrenverfahren. Er ist dabei in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt
keinen Weisungen oder Empfehlungen eines anderen Organs.
3. Der Ehrenrat kann vom Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und allen Mitgliedern der
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. angerufen werden. Der Ehrenrat entscheidet,
ob er ein Schlichtungsverfahren einleitet oder den Beteiligten empfiehlt, das zuständige
Sportgericht anzurufen. Nach einem Spruch des Ehrenrates haben die Beteiligten das
Recht, das zuständige Sportgericht anzurufen.

§ 21 Protokolle
1. Über jede Sitzung bzw. Tagung ist ein Protokoll zu führen.
2. Protokolle sind vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und
grundsätzlich dem Vorsitzenden zuzusenden. Über die weitere Verteilung an die
Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, die Mitglieder des betreffenden Organs oder
Ausschusses und den Vorstand entscheidet der Leiter der jeweiligen Sitzung oder der
Vorstand.
3. Die Protokolle verbleiben mit den Unterlagen beim Vorsitzenden oder in der
Geschäftsstelle.
4. Der Inhalt eines Protokolls kann nur von demjenigen angefochten werden, der an der
Sitzung oder Tagung teilgenommen hat. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen
nach Mitteilung der Protokollabschrift dem Versammlungsleiter vorliegen. Aus dem
Anfechtungsschreiben muss die gewünschte Änderung des Protokolls im Wortlaut
hervorgehen. Über die Anfechtung hat das Gremium, um dessen Protokoll es sich handelt,
in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.
5. Handelt es sich um das Protokoll eines Regionstages, so fasst der Erweiterte Vorstand
darüber Beschluss, ob der Anfechtung stattgegeben wird und welche Fassung das
Protokoll erhalten soll.
6. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes erhalten von jedem Protokoll innerhalb von vier
Wochen eine Abschrift. Dies trifft für alle Organe und Ausschüsse der Handball-Region
Mitte Niedersachsen e. V. zu.
7. Protokolle der Vorstandssitzungen sind dem HVN innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

IV BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. ist mit dem
Kalenderjahr identisch.

§ 23 Fristen
1. Bei einzuhaltenden Fristen wird der Tag des Ereignisses, der Bekanntgabe oder Zustellung
eines Bescheides nicht mit gerechnet.
2. Für die Einhaltung einer Frist ist der Tag des Einganges bei dem Empfänger maßgebend.
Ist ein Schreiben durch die Post abgesandt, genügt für die Einhaltung der Frist die
rechtzeitige Aufgabe zur Post (Poststempel).
3. Die Rechtsmittelfristen ergeben sich aus der Rechtsordnung des DHB und HVN.

§ 24 Verwaltungsangelegenheiten/Datenschutz
1. Verwaltungsangelegenheiten im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Vorgänge, die nicht
spieltechnischen oder rechtsprechenden Charakter haben. Das sind insbesondere die
Regelungen von Streitfragen zwischen Vereinen oder Verbindungen mit anderen
Handballvereinigungen oder den Sportbünden (§ 3 Abs. 2) sowie alle organisatorischen
Aufgaben außerhalb des Spielbetriebs.
2. Zur Erfüllung und im Rahmen des Regionszwecks gemäß § 2, insbesondere der
Organisation und Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs von
Auswahlmannschaften der Jugend, Ligen, Regionsmeisterschaften, sonstiger
Veranstaltungen sowie anderer Bereiche des Handballsports, erfasst die Handball-Region
Mitte Niedersachsen e. V. die hierfür erforderlichen Daten einschließlich
personenbezogener Daten von Spielern, Mitarbeitern (ehrenamtliche und freie Mitarbeiter),
Mitgliedern und Mitarbeitern der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. und seiner ihm
angehörenden Vereine. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. kann diese Daten
selbst verarbeiten oder in zentrale Informationssysteme des deutschen Handballsports
einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom DHB, HVN selbst, von
Mitgliedsverbänden, gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten betrieben
werden. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. und von ihm mit der
Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Regionszwecke vornehmlich:
- der Vereinfachung und Verbesserung der organisatorischen und spieltechnischen Abläufe
in der Handball Region-Mitte Niedersachsen e. V. sowie im Verhältnis zu seinen
Spielern, Mitarbeitern und Vereinen,
- der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V., Spielern, Mitarbeitern, Gliederungen, Vereinen, deren Mitgliedern
sowie übergeordneten Verbänden und Institutionen (z. B. HVN, DHB, IHF, LSB, DOSB,
NADA) und
- der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
4. Als personenbezogene Daten können zur Erfüllung der Regionszwecke Name, Titel,
Anschrift, Alter, Geburtsjahr, Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse,
Funktionsbezeichnungen, Vereinsbankkonto, Gruppen- und Vereinszugehörigkeit, spielund
ereignisbezogene Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, soweit
die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.
5. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt und grundsätzlich nur
verarbeitet und genutzt, wenn sie dem Regionszweck nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das
der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
6. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. informiert die Medien über Handballspiele,
Teilnehmer an Spielen, Veranstaltungen, Maßnahmen und sonstige allgemeine wie
besondere Ereignisse des Regionslebens. Dabei können personenbezogene Daten zum
Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Handballsport veröffentlicht werden.
Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. veröffentlicht. Die einzelne Person kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches
unterbleibt in Bezug auf die widersprechende Person eine weitere Veröffentlichung, mit
Ausnahme von Berichten zu Handballspielen.
7. Die Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. und von ihm mit der Datenverarbeitung
beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Bei Beendigung
der Zusammenarbeit mit der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. werden
personenbezogene Daten gelöscht. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen. Personenbezogene Daten in Verbindung mit finanziellen Belangen
werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
8. Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) bestellt der Vorstand der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. einen
Datenschutzbeauftragten. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten entspricht der des
Vorstandes.
9. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ der Handball Region Mitte
Niedersachsen e. V. angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand
unterstellt. Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsfrei.
10. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.
ergeben sich aus dem BDSG. Über seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig
unterrichtet. Der Datenschutzbeauftragte schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und
organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.

§ 25 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
1. Für die Organe, Ausschüsse, Arbeitskreise und Räte (Kapitel III) gewählte oder berufene
Mitglieder der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. scheiden vor Ablauf der Amtszeit
aus:
a) auf eigenen schriftlichen Antrag,
b) bei Pflichtverletzung (siehe § 26),
2. Scheiden Mitglieder der Organe, Ausschüsse, Arbeitskreise oder Räte zwischen zwei
Regionstagen aus, so kann der Vorstand kommissarische Ernennungen vornehmen. Die
ernannten Personen üben ihre Ämter mit allen Rechten und Pflichten wie die
ausgeschiedenen Mitarbeiter aus.

§ 26 Pflichtverletzung
1. Wer schuldhaft gegen diese Satzung und die erlassenen Ordnungen der Handball-Region
Mitte Niedersachsen e. V. und der übergeordneten Verbände verstößt, macht sich einer
Pflichtverletzung schuldig.
2. Der Betreffende ist auf Antrag durch die zuständige Rechtsinstanz (Regionssportgericht)
nach § 2 der Rechtsordnung des DHB zu bestrafen.
3. Hat der Vorstand der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. beim Regionssportgericht
ein Verfahren mit dem Ziele der Amtsenthebung eines gewählten Mitarbeiters eingeleitet,
kann er diesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig von der Erledigung seiner
Aufgaben entbinden.

§ 27 Anrufung ordentlicher Gerichte
Mitglieder und Mitarbeiter der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. sollen, wenn es
sich um handballsportliche Belange handelt, ordentliche Gerichte nur dann anrufen, wenn
sie vorher dem Vorstand der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. von dieser Absicht
Mitteilung gemacht haben.

§ 28 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können beantragen:
a) der Regionsjugendtag,
b) der Erweiterte Vorstand,
c) der Vorstand,
d) die ordentlichen Mitglieder.
2. Der schriftliche Antrag muss einen Änderungsvorschlag enthalten.

§ 29 Auflösung
1. Die Auflösung der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. kann nur vom Regionstag
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Auf
Grund eines Dringlichkeitsantrages ist die Auflösung der Handball-Region Mitte
Niedersachsen e. V. nicht zulässig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an den Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. oder an
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des Handballsports zu verwenden hat.

§ 30 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. erfolgen:
- auf dem Postwege oder
- per E-Mail und
- auf der Homepage der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V..

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 31 Verbindlichkeit von Satzungen und Ordnungen
1. Die Satzungen des HVN sind für den Bereich der Handball-Region Mitte Niedersachsen e.
V. sinngemäß anzuwenden.
2. Satzung und Ordnungen des DHB haben auf allen fachlichen Gebieten, die Vorschriften
des LSB in allen überfachlichen Angelegenheiten Vorrang.
3. Soweit Bestimmungen und Ordnungen der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. mit
denen des DHB, des HVN oder des LSB im Widerspruch stehen, sind sie entsprechend zu
ändern.


Thedinghausen-Morsum, 19. Januar 2013

geändert laut Vorstandsbeschluss vom 10. Juli 2013 auf Basis des Beschlusses der Gründungsversammlung
(siehe Protokoll vom 20.01.2013) zur Eintragung ins Vereinsregister.

geändert durch die Beschlüsse des Regionstag am 02. Dezember 2016.

ANLAGE ZUR SATZUNG DER HANDBALL-REGION MITTE NIEDERSACHSEN E. V.
Aufnahmeordnung zu § 4 der Satzung der HANDBALL-REGION MITTE NIEDERSACHSEN
E.V.
1. Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist an die Handball-
Region Mitte Niedersachsen e. V. zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis der
Gemeinnützigkeit bzw. ein Freistellungsbescheid beizufügen.
2. Jedes Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Antrages in den
amtlichen Nachrichten des HVN gegen die Aufnahme Einspruch einlegen. Nach Ablauf
dieser Frist erfolgt die Aufnahme von ordentliche Mitgliedern durch Beschluss des
Vorstandes der Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V.. Die Beschlussfassung ist
anschließend in den amtlichen Mitteilungen des HVN zu veröffentlichen.
3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der antragstellende Verein innerhalb
einer Frist von 4 Wochen Widerspruch einlegen, über den der erweiterte Vorstand endgültig
entscheidet.
4. Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied ist an die
Handball-Region Mitte Niedersachsen e. V. zu richten. Sofern es sich bei dem Antragsteller
um einen eingetragenen Verein handelt, ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit bzw. ein
Freistellungsbescheid dem Antrag beizufügen.

Ausbildung

Service

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